Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht – endlich erledigt!

Haftung, Berufsunfähigkeit und die Folgen eines Unfalls sind wichtige Themen, über die Sie mit Ihrem/Ihrer EFC Berater/in sprechen und sich entsprechend absichern sollte. Doch was passiert, wenn man im Falle eines Unfalls nicht frei über das Geld der ausgezahlten Unfallversicherung oder die monatliche Berufsunfähigkeitsrente verfügen kann, weil ein Betreuer dies untersagt?

Auch eine schwere Krankheit, wie ein Schlaganfall oder Demenz können zum plötzlichen Verlust eigener Entscheidungsfähigkeit führen. Die Folge im Normalfall: Das Betreuungsgericht wird einen gesetzlichen Betreuer bestellen, der die Entscheidungen für die betroffene Person trifft.

Daher ist es wichtig, sich frühzeitig Gedanken über eine mögliche Vertretung im Ernstfall zu machen und eine entsprechende Vorsorgevollmacht zu erstellen, um im Bedarfsfall handlungsfähig zu bleiben und selbst über die eigenen finanziellen Angelegenheiten entscheiden zu können.

> > > Eine Vorsorgevollmacht regelt, wer im Ernstfall die eigenen Interessen vertritt und Entscheidungen trifft, wenn man dazu selbst nicht mehr in der Lage ist. Sie ermöglicht es sicherzustellen, dass die eigenen Wünsche und Bedürfnisse berücksichtigt werden. Ergänzend ist eine Patientenverfügung für den medizinischen Bereich notwendig. Für Unternehmer ist zudem eine Unternehmervollmacht wichtig, während Eltern eine Betreuungsvollmacht für ihre Kinder benötigen können.

Es ist alarmierend, dass 90 % der erwachsenen Deutschen keine Vorsorgevollmacht und 85 % keine Patientenverfügung haben.

Lassen Sie sich von Ihrem EFC Financial Planner beraten und erstellen Sie mit ihm/ihr zusammen die notwendigen Vollmachten! Die angeschlossenen Anwaltskanzleien garantieren die Rechtssicherheit. So bleiben Sie im Ernstfall handlungsfähig und wahren die eigene Selbstbestimmung!

Gesetzliche Grundlagen:

  • §§ 164 ff. BGB sowie §§ 662 ff. BGB dürfen für volljährige Personen andere Personen nur dann gültige Rechtsgeschäfte durchführen, wenn dafür eine gültige Vollmacht vorhanden ist. Ehepartner, Eltern, Verwandte und Familienangehörige sind nicht zur automatischen Vertretung berechtigt. 
  • 1814 Abs. 1, Satz 1 BGB: Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer. 
  • 1814 Abs. 2, Satz 2 BGB: Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten besorgt werden können.

Die größten Irrtümer zur Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung:

  • Mein Ehepartner/Meine Eltern/Meine Kinder können mich im Notfall ja vertreten.
    Ohne Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung kann nicht einmal der eigene Ehepartner über die Dinge des anderen entscheiden. Das ab 2023 eingeführte Ehegatten-Notvertretungsrecht regelt nur eine Vertretung unter Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern ausschließlich für den Gesundheitsbereich für maximal sechs Monate.
  • Vollmachten und Patientenverfügungen sind nur etwas für ältere Menschen.
    Bereits ab Vollendung des 16. Lebensjahres dürfen z.B. Eltern ganz oder teilweise nicht mehr über ihre Kinder bestimmen oder Entscheidungen treffen.
  • Vollmachten müssen notariell beurkundet werden.
    Nein, eine Vollmacht benötigt grundsätzlich keine Beglaubigung oder notarielle Beglaubigung. Dies ist in den §§ 164 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und insbesondere in § 167 Abs. 2 BGB klar geregelt.
  • Vorsorgevollmachten regeln die Gesundheitsvorsorge.
    Eine Vorsorgevollmacht deckt die Gesundheitsvorsorge nicht ausreichend ab. Wer sich medizinisch absichern möchte, braucht in jedem Fall eine Patientenverfügung.
  • Mein Bevollmächtigter kann mein Vermögen „verschenken”.
    Der Vollmachtgeber braucht nicht zu befürchten, dass der Bevollmächtigte sein gesamtes Vermögen verschenkt. Unter dem Aspekt der Vermögenssorge steht der Satz, dass Schenkungen in dem Rahmen erlaubt sind, der einem Betreuer rechtlich gestattet ist. Lediglich bei einer Generalvollmacht gibt es keine Grenze.
  • Eine Kopie der Vorsorgevollmacht genügt.
    Hat der Vollmachtgeber eine Vorsorgevollmacht erteilt, ist diese sofort mit der Erteilung wirksam. Voraussetzung ist allerdings, dass der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde im Original in Besitz hat und vorlegen kann. Solange der Vollmachtgeber das Original der Vollmacht in seinem Besitz hat, kann der Bevollmächtigte nicht handeln.
  • Ein Widerruf der Vorsorgevollmacht ist nicht möglich.
    Sie können Ihre Vorsorgevollmacht jederzeit widerrufen – und zwar ohne Angaben von Gründen.



 

Marktkommentar 2022: Ein schwieriges Jahr, aber Disziplin zahlt sich aus!

Das Jahr 2022 war geprägt von Turbulenzen an den Aktien- und Anleihemärkten. Die Inflation erreichte ein 40-Jahres-Hoch, während Anleihekurse auf ein historisches Tief fielen und die Aktienmärkte das schlechteste Jahr seit 2008 erlebten – ein herausforderndes Jahr für Anleger.

Trotz des allgemeinen Kursrückgangs an den Aktienmärkten schnitten Werte aus dem Value-Segment besser ab als Growth-Aktien. Das zeigt, dass sich ein Fokus auf günstig bewertete Unternehmen auch auszahlen kann, wenn sich die Märkte im Abschwung befinden.

Die globalen Aktienmärkte schlossen mit den größten Verlusten seit der Finanzkrise, wobei der MSCI All Country World Index um 13,0 % fiel. In den entwickelten Ländern fielen die Kurse um 12,8 %, während die Verluste in den Schwellenländern mit 14,9 % noch höher ausfielen. Trotzdem sollten Anleger in Anbetracht der Kursverluste des vergangenen Jahres nicht in Panik verfallen, da Märkte immer Schwankungen unterliegen.

Anleihen mussten im Jahr 2022 hohe Verluste verkraften, was in diesem Ausmaß sehr selten vorkommt. Höhere Zinsen können kurzfristig für Investoren schmerzhaft sein, da sie zu fallenden Anleihekursen führen, langfristig können sie jedoch Anleihen interessanter machen. Immerhin lässt ein Blick in die Zukunft höhere Renditen in diesem Segment erwarten.

Im Jahr 2022 fielen die Kurse von Kryptowährungen und vielen Technologie-Aktien deutlich. Der Einbruch dieser Aktien im Jahr 2022 ist eine Mahnung dafür, dass Anleger nicht davon ausgehen sollten, dass sich Wertentwicklungen der Vergangenheit in Zukunft zwangsweise fortsetzen werden.

Anleger mit einem klassischen, risikogemischten Portfolio (z.B. 60 % Aktienanteil und 40 % Anleiheanteil) wurden im Jahr 2022 vom gleichzeitigen Kursrückgang an den Aktien- und Anleihemärkten getroffen, was Zweifel an der Wirksamkeit dieser Art von Risikosteuerung aufkommen ließ. Betrachtet man die Wertentwicklung eines solchen Portfolios im Anschluss an verschiedene Verlustphasen am amerikanischen Aktienmarkt seit 1926 (s. Grafik), erkennt man in den anschließenden Ein-, Drei- und Fünfjahreszeiträumen im Durchschnitt hohe Renditen. Hier hat es sich in der Vergangenheit für Investoren also ausgezahlt, investiert zu bleiben. Daher ist es wichtig, dass Anleger ihre Investitionsentscheidungen auf der Grundlage ihrer langfristigen Anlageziele und Risikotoleranz treffen und sich nicht von kurzfristigen Schwankungen beeinflussen lassen. Ihr/e EFC Berater/in unterstützt Sie dabei gerne, passend zu Ihrer persönlichen Situation.



 

Wichtige Neuerungen für Ihre Finanzen für das Jahr 2023

Steuer und Kindergeld

  • Sparerpauschbetrag steigt
    Der Sparerpauschbetrag hat den Zweck, bestimmte Kapitaleinkünfte bei der Einkommenssteuer von Steuern zu befreien, sofern sie einen bestimmten Betrag nicht überschreiten. Ab dem Jahr 2023 wird der Freibetrag von 801 Euro auf 1.000 Euro pro Person erhöht. Für Ehepaare, die gemeinsam veranlagt werden, steigt der Freibetrag von 1.602 Euro auf 2.000 Euro.
  • Höherer Grundfreibetrag
    Der steuerfreie Grundfreibetrag steigt von 10.347 Euro im Jahr 2022 auf 10.908 Euro im Jahr 2023. Paare können den doppelten Betrag ansetzen. Nur wer im kommenden Jahr ein höheres Einkommen hat, muss Einkommensteuern bezahlen. Der Freibetrag gilt übrigens auch für Kinder!
  • Vorabpauschale
    Für das Jahr 2023 fällt eine Vorabpauschale auf Investmentfonds an. Die Vorabpauschale ist eine Steuer, die auf Erträge von Investmentfonds anfällt. Die Höhe der Vorabpauschale wird anhand eines fiktiven Zinssatzes berechnet, der auf die Anlage angewendet wird. Dieser Zinssatz orientiert sich an den Renditen vergleichbarer Anlagen und wird jährlich vom Bundesfinanzministerium festgelegt. Dieses Jahr liegt dieser Zinssatz bei 2,55 %.
  • Mehr Kindergeld ab 2023
    In diesem Jahr steigt das Kindergeld. Für jedes Kind erhalten Familien dann 250 Euro monatlich. Weitere Anpassung: Der Kinderfreibetrag steigt zum 1. Januar von 8.548 auf 8.688 Euro pro Jahr.

Versicherungen

  • Gesetzliche Krankenversicherung wird teurer
    Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden nun bis zu einem maximalen Jahreseinkommen von 59.850 Euro erhoben. Ab einem jährlichen Bruttoeinkommen von 66.600 Euro können Arbeitnehmer in eine private Krankenversicherung wechseln. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag, den gesetzlich Versicherte zahlen, erhöht sich um 0,3 Prozentpunkte auf 1,6 %. Folglich erhöht sich auch der maximale Arbeitgeberzuschuss für privat Krankenversicherte auf 403,99 Euro für die Krankenversicherung und 76,06 Euro für die Pflegepflichtversicherung.
  • Befristeter Corona-Zuschlag in der Pflegepflichtversicherung endet
    Ab Januar wurde in der privaten Krankenversicherung der zeitlich begrenzte Zuschlag zur Deckung der Mehrkosten aufgrund von COVID-19 aufgehoben. Dieser Zuschlag betrug 7,30 Euro für Personen mit Beihilfeanspruch und 3,40 Euro für alle anderen Personen, die einen Beitrag zur Pflegepflichtversicherung leisten.
  • Betriebliche Vorsorge: Höhere maximale Förderbeträge
    2023 wird der steuerliche Förderbetrag für Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds, die Teil der betrieblichen Altersvorsorge sind, von 564 auf 584 Euro erhöht. Zusätzlich steigt der sozialversicherungsfreie Beitrag von 282 auf 292 Euro pro Monat. Pauschalbesteuerte Direktversicherungen und Pensionskassen sind hiervon allerdings nicht betroffen.
  • Basis-Rente („Rürup-Rente“): Künftig voll absetzbar
    Basis-Rentenbeiträge können gemeinsam mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung als Sonderausgaben vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Der mögliche Betrag dafür erhöht sich auf 26.528 Euro (bzw. 53.056 Euro bei Verheirateten). Gemäß des dritten Entlastungspakets der Bundesregierung sollen in Zukunft 100 % der Basis-Rentenbeiträge absetzbar sein. Im Jahr 2022 lag dieser Anteil noch bei 94 %. Ursprünglich sollte der Satz im neuen Jahr nur auf 96 % steigen.