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Altersvorsorgereformgesetz: Neustart für die private Vorsorge ab 2027

von EFC Team
27. Mai 2026
efc altersvorsorgereform

Nach jahrelangen Diskussionen wird die staatlich geförderte private Altersvorsorge in Deutschland grundlegend neu aufgestellt. Am 27. März 2026 hat der Bundestag das Altersvorsorgereformgesetz beschlossen, der Bundesrat hat am 8. Mai 2026 zugestimmt. Damit steht fest: Ab dem 1. Januar 2027 löst eine neue, kapitalmarktorientierte Produktwelt die Riester-Rente ab. Für viele Anlegerinnen und Anleger bedeutet das spürbar bessere Renditechancen – verbunden mit mehr Flexibilität und einer attraktiveren Förderlogik.

Investieren in echte Kapitalmarktwerte

Kernstück der Reform ist das neue Altersvorsorgedepot – ein staatlich gefördertes Wertpapierdepot ohne verpflichtende Beitragsgarantie. Investiert werden darf in Fonds, ETFs und weitere für Privatanleger geeignete Anlageklassen, die in einer Positivliste festgelegt sind. Damit profitieren Sparer erstmals direkt von den langfristigen Renditechancen der Kapitalmärkte.

Jeder Anbieter muss zudem ein sogenanntes Standarddepot mit gedeckelten Kosten bereitstellen: Die Effektivkosten dürfen hier maximal 1,0 Prozent pro Jahr betragen – auf Initiative des Finanzausschusses wurde dieser Wert gegenüber dem Regierungsentwurf nochmals abgesenkt. Wer Sicherheit bevorzugt, kann weiterhin Garantieprodukte abschließen, bei denen 80 oder 100 Prozent der eingezahlten Beiträge garantiert werden.

Die neue Zulage: proportional und transparent

Die bisherige Grundzulage von 175 Euro entfällt. Stattdessen gilt künftig eine beitragsproportionale Förderung:

  • 50 Cent pro eingezahltem Euro bis zu einem Eigenbeitrag von 360 Euro (max. 180 Euro Zulage)
  • 25 Cent pro Euro für Beiträge zwischen 360 und 1.800 Euro (max. 360 Euro zusätzlich)
  • Die maximale Grundzulage von 540 Euro pro Jahr wird damit ab einem Eigenbeitrag von 1.800 Euro erreicht
  • Maximale Kinderzulage: 300 Euro pro Kind und Jahr (Förderung von 100 % auf den Eigenbeitrag bis 300 Euro)
  • Berufseinsteiger-Bonus: einmalig 200 Euro für Sparer unter 25 Jahren

Erhalten bleibt der Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG: Die Eigenbeiträge können im Rahmen der gesetzlichen Höchstgrenze als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden und mindern so das zu versteuernde Einkommen. Das Finanzamt führt automatisch die Günstigerprüfung durch und setzt jeweils den höheren Vorteil aus Zulage oder Steuerersparnis an – ein zusätzlicher Antrag ist nicht erforderlich. In der Praxis profitieren geringe und mittlere Einkommen vor allem von den Zulagen, die unmittelbar dem Vertrag gutgeschrieben werden. Bei höheren Einkommen wirkt häufig zusätzlich der Sonderausgabenabzug, sodass die effektive Förderquote spürbar über der reinen Zulagenförderung liegen kann.

Erstmals förderberechtigt: Selbstständige und Berufsständler

Eine der bedeutsamsten Erweiterungen: Auch Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende können erstmals die staatliche Förderung nutzen. Ebenso einbezogen werden Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke im Angestelltenstatus. Damit erhält ein wesentlich breiterer Personenkreis Zugang zur geförderten privaten Altersvorsorge – ein Schritt, der für viele unserer Mandantinnen und Mandanten neue Möglichkeiten eröffnet.

Mehr Flexibilität in der Auszahlungsphase

Anstelle der bisher verpflichtenden lebenslangen Leibrente kann künftig auch ein Auszahlungsplan gewählt werden, der mindestens bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres läuft. Diese Wahlfreiheit erleichtert eine individuelle Ruhestandsplanung, die zur jeweiligen Lebenssituation passt.

Frühstart-Rente: Vorsorge schon ab Kindesalter

Parallel zur Reform plant die Bundesregierung die sogenannte Frühstart-Rente: Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 18 Jahren sollen monatlich 10 Euro staatlichen Zuschuss in ein individuelles Altersvorsorgedepot erhalten. Die erste Kohorte – Jahrgang 2020 – soll rückwirkend zum 1. Januar 2026 starten. So profitiert die nächste Generation vom Zinseszinseffekt über besonders lange Anlagezeiträume. Das Gesetz soll bis zur parlamentarischen Sommerpause beschlossen werden.

Was bedeutet das für bestehende Riester-Verträge?

Wichtig vorweg: Eine automatische Kündigung oder Umwandlung gibt es nicht. Wer einen Riester-Vertrag hat, kann ihn nach altem Recht weiterführen. Alternativ bestehen zwei weitere Optionen: ein Wechsel in die neue Förderlogik oder ein vollständiger Übertrag in ein neues Altersvorsorgedepot. Welche Variante sich lohnt, hängt entscheidend von Vertragskonditionen, Restlaufzeit und persönlichen Zielen ab – also Fragen, die im Einzelfall sorgfältig geprüft werden müssen.

Unsere Einschätzung:

Die Reform schafft mehr Spielraum für eine moderne, renditeorientierte Altersvorsorge – endlich auch mit Zugang zu ETFs und Fondsstrategien innerhalb des geförderten Rahmens. Besonders wertvoll: die Öffnung für Selbstständige, der schärfere Kostendeckel beim Standarddepot und die neue Auszahlungsflexibilität.

Ihr nächster Schritt:

Ob ein Wechsel in das neue Altersvorsorgedepot, die Anpassung Ihres bestehenden Vertrags oder der Aufbau einer kombinierten Vorsorgestrategie sinnvoll ist – Ihr persönlicher EFC Financial Planner analysiert mit Ihnen die Optionen und entwickelt einen Fahrplan, der zu Ihrer Lebenssituation passt. Sprechen Sie uns gerne an!

Bildcredits: Tanakorn, Adobe Stock